AGB

1. Allgemeines

1.1. Alle gegenwärtigen und künftigen Leistungen an unsere Vertragspartner als Beschäftiger (nachfolgend ”Auftraggeber” genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (inklusive etwaiger Verhaltens- und / oder Lieferantenkodizes), finden keine Anwendung, auch wenn INOSOLVE Staffing GesmbH (nachfolgend auch „INOSOLVE Staffing“ genannt) ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn von INOSOLVE Staffing auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist oder INOSOLVE Staffing in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos leistet, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.2. Die Tätigkeit der INOSOLVE Staffing umfasst die Personalvermittlung von Fach- und Führungskräften auf der Grundlage von konkreten Anforderungsprofilen und die Arbeitskräfteüberlassung.

1.3. INOSOLVE Staffing berät den Auftraggeber und führt die Recherche im Bewerberpool der INOSOLVE Staffing und den Bewerbernetzwerken durch. INOSOLVE Staffing unternimmt die Vorauswahl der Bewerbungsunterlagen, das Interview mit den Bewerbern und die Koordinierung von Vorstellungsterminen.

1.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Daten und Unterlagen in Form eines Stellenprofils bestehend aus einer Tätigkeitsbeschreibung sowie einem fachlichen und persönlichen Anforderungsprofil für einen Vermittlungsauftrag zur Verfügung zu stellen.

2. Vertraulichkeit

2.1. INOSOLVE Staffing überlässt dem Auftraggeber vertrauliche und nur für ihn bestimmte Informationen zu den Bewerbern/Bewerberinnen. Der Auftraggeber achtet auf die Vertraulichkeit und Sperrvermerke dieser Informationen. Er verpflichtet sich, die Daten der Bewerber/innen nicht missbräuchlich zu verwenden oder an Dritte (ausgenommen sind mit dem Auftraggeber gemäß §§ 15 ff AktG verbundene Unternehmen) weiterzugeben.

2.2. INOSOLVE Staffing verpflichtet sich, jeden Vermittlungsauftrag unter Wahrung vollkommener Vertraulichkeit durchzuführen.

2.3. Sollte zwischen dem Auftraggeber und dem von INOSOLVE Staffing vorgeschlagenen Bewerbern kein Vertrag zustande kommen sowie auf Verlangen von INOSOLVE Staffing, verpflichtet sich der Auftraggeber zur unverzüglichen Rückgabe der ihm überlassenen Unterlagen einschließlich aller Kopien, elektronischen Daten, etc. Dies gilt nicht für Unterlagen eines Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat.

3. Honorar

3.1. Mit dem Zustandekommen eines Arbeits- oder Dienstvertrages, unabhängig ob auf freier oder angestellter Basis, zwischen dem Auftraggeber und einem oder mehreren von INOSOLVE Staffing vermittelten Arbeitssuchenden, ist die Tätigkeit von INOSOLVE Staffing erfolgreich abgeschlossen. Damit entsteht der Vergütungsanspruch. Dieser entfällt auch nicht, wenn der Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt wieder gelöst, gekündigt, angefochten oder aufgehoben wird oder das Arbeitsverhältnis kurzfristig oder vorzeitig beendet wird.

3.2. Für die Vermittlung steht INOSOLVE Staffing ein Honorar in der schriftlich vereinbarten Höhe zu. Sollte eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegen, beträgt das Honorar 30% des Brutto-Jahresgehaltes (inkl. Sonderzahlungen, Boni und sonstiger variabler Bestandteile wie z.B. Tantiemen, Gratifikationen und Provisionen etc.). Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird das Honorar bei Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Auftraggeber und dem Bewerber/der Bewerberin fällig und ist sofort zahlbar.

3.3. Auf alle Beträge wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, INOSOLVE Staffing spätestens 5 Tage nach dem Zustandekommen eines Vertrages ohne Aufforderung eine Kopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu übermitteln.

3.5. Kommt ein Vertrag zwischen Auftraggeber und einem von INOSOLVE Staffing vorgestellten Bewerber/einer Bewerberin nach Ablauf des Vermittlungsvertrages zustande, so bleibt der Anspruch von INOSOLVE Staffing auf Zahlung des Vermittlungshonorars unberührt.

3.6. Sollte dem Auftraggeber ein von INOSOLVE Staffing genannter Bewerber bereits ohne das Zutun von INOSOLVE Staffing bekannt sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies der INOSOLVE Staffing umgehend zu melden. Wird der Vermittlungsauftrag vom Auftraggeber dennoch aufrechterhalten und kommt es zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber zum Vertrag schuldet der Auftraggeber INOSOLVE Staffing das Vermittlungshonorar ungeschmälert.

3.7. Schließt ein Dritter (darunter fallen auch i.S.v. § 15 ff. AktG mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen) einen Vertrag mit einem Bewerber aufgrund von Unterlagen und Informationen, die der Auftraggeber von INOSOLVE Staffing erhalten hat schuldet der Auftraggeber das Vermittlungshonorar nach den hier vorliegenden Bedingungen. Werden von INOSOLVE Staffing überlassene Arbeitskräfte als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche vom Auftraggeber in dessen Betrieb über ein anderes im Geschäftszweig der Personalbereitstellung bzw. Arbeitskräfteüberlassung tätiges Unternehmen beschäftigt, so gilt dies als Übernahme des Arbeitnehmers i.S. dieser AGB.

4. Haftung

4.1. Die INOSOLVE Staffing haftet nicht für den Erfolg der Vermittlungstätigkeit sowie Einhaltung von Terminen. INOSOLVE Staffing kann die Vermittlungstätigkeit jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbrechen oder abbrechen. Für Schäden, die auf Falschaussagen oder die Verletzung einer etwaigen Verschwiegenheitsverpflichtung von Bewerbern bei Einstellungsgesprächen zurückzuführen sind, ist jede Haftung ausgeschlossen.

4.2. Die Tätigkeit der INOSOLVE Staffing entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Bewerbers/der Bewerberin. Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeits-/Dienstvertrages mit dem Bewerber/der Bewerberin die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. Die INOSOLVE Staffing und eventuelle Erfüllungsgehilfen haften nicht für Ansprüche und Schäden, die sich aus einer Nichteignung des Bewerbers/einer Bewerberin ergeben. INOSOLVE Staffing haftet auch nicht für einen bestimmten Erfolg beim Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses oder für von Bewerbern verursachte Schäden.

5. Sonderleistungen

5.1. Auslagen der Bewerber/innen für Vorstellungsgespräche im Hause des Auftraggebers hat der Auftraggeber direkt gegenüber der/dem Bewerber/innen zu erstatten.

5.2. Reise- und Übernachtungskosten, die INOSOLVE Staffing im Rahmen eines Auftrages des Auftraggebers entstehen, hat der Auftraggeber direkt gegenüber INOSOLVE Staffing zu erstatten.

6. Aufrechnung, Schriftform

6.1. Gegenüber Forderungen von INOSOLVE Staffing kann der Auftraggeber nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.2. Änderungen und / oder Ergänzungen der zwischen INOSOLVE Staffing und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform nebst handschriftlicher Unterzeichnung.

7. Allgemeine Bestimmungen

7.1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen INOSOLVE Staffing und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).

7.2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen INOSOLVE Staffing und dem Auftraggeber ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der INOSOLVE Staffing GesmbH in Wien.

7.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr in eine solche Bestimmung umzudeuten, die wirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck dieser AGB möglichst nahekommt.